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Cadmiumverbindungen


Cadmiumacetat, Cadmiumtellurid, Cadmiumzinktellurid, Cadmiumsulfat u.ä.

Gefahren für Mensch und Umwelt

Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut, beim Einatmen und Verschlucken. Zu vermeidende Stoffe: Säuren. Gefährliche Zersetzungsprodukte: Cadmiumrauch

Nach Inhalation: Kopfschmerzen, Fieber, Übelkeit Bronchitis, Cyanose. Nach hohen Konzentrationen: Lungenödem, Tod durch Kreislaufversagen. Nach Verschlucken: gastrointestinale Beschwerden (Erbrechen, Durchfall, Schmerzen, Krämpfe). Schädigung von Knochen. Steht im Verdacht krebserregend zu sein.
Gefahr für Wasserorganismen. Gefahr für Trinkwasser. Stark wassergefährdend (WGK 3).

Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln

Lagerung: Dicht verschlossen, trocken, an gut belüftetem Ort. Nur für Sachkundige zugänglich.
Erforderlich beim Auftreten von Stäuben.
Schutzbrille mit Seitenschutz und oberer Augenraumabdeckung
Gummi- oder Neoprenhandschuhe als Staubschutz.

Verhalten im Gefahrfall (Unfalltelefon: 112)

Reinigungsverfahren: Trocken aufnehmen. Der Entsorgung zuführen. Nachreinigen. Staubbildung vermeiden.
Auf Umgebung abstimmen.
Im Brandfall Enstehung gefährlicher Dämpfe möglich (Cadmiumrauch).

Erste Hilfe

Nach Hautkontakt: Mit fliessendem Wasser und Seife abwaschen.

Nach Augenkontakt: 15 Minuten bei gespreizten Lidern unter fliessendem Wasser mit Augendusche ausspülen. Augenarzt konsultieren!

Nach Einatmen: Frischluft. Arzt hinzuziehen.

Nach Verschlucken: Viel Wasser trinken lassen, Erbrechen auslösen, sofort Arzt hinzuziehen.

Nach Kleidungskontakt: Kontaminierte Kleidung sofort ausziehen.

Ersthelfer: siehe gesonderten Anschlag

Sachgerechte Entsorgung

Falls Recycling nicht möglich, als Sonderabfall entsorgen.


Werden Cadmiumverbindungen verbrannt, entsteht das leicht wasserlösliche Cadmiumoxid, welches sehr giftig ist.
Merke: Cadmiumverbindungen werden beim Verbrennen sehr giftig!

Verwendungsverbot

Der deutsche Gesetzgeber und die Gesetzgeber der Europäischen Union verbieten die Verwendung von Cadmiumfarben für Serienprodukte, für die Anwendung mit Maschinen, für die Anwendung von Gebrauchsgegenständen, für Bauzwecke und für industrielle Anwendungen (Gefahrstoffverordnung/ Chemikalien- Verbotsverordnung, Anhang (zu § 1, Abschnitt 18: Cadmium).
Bitte beachten Sie dieses Verwendungsverbot.